Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeit ab 18.03.2022
3G-REGEL IN TENNISHALLEN BLEIBT BESTEHEN
Die Staatsregierung hat eine Verlängerung der Corona-Schutz-Verordnung vom 4. März beschlossen. Die Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und gilt bis zum 2. April 2022.
Die Lockerungenfür denTennissportbleiben bestehen:
Sport in Innenstätten (Tennishallen)ist weiter unter der3G Regelmöglich. Das heißt, die Sportausübung (Training und Wettkampf) ist weiterhin für alle Personen zulässig,die geimpft, genesen oder getestetsind.
Keine „G-Nachweise“sind für den Sportbetrieb aufAußensportanlagennotwendig
Testnachweise
Den Nachweis eines negativen Tests kann wie folgt erbracht werden:
vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der diese Schutzmaßnahme kontrolliert (sofern angeboten)
durch betriebliche Testungen i.R.d. Arbeitsschutzes
durch Leistungserbringer wie z.B. Testzentren, Apotheken, Ärzte.
Sofern der Test vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden soll, gilt der Testnachweis nur in der jeweiligen Einrichtung, in der die Testung durchgeführt wurde
Ein Testnachweis istnicht erforderlichfür Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Die Testpflichtengelten nichtfür Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.
Maskenpflicht
Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist auch eine medizinische Maske ausreichend
Für die Sportausübung direkt auf den Tennisplätzen können die Masken dann abgenommen werden.
Allgemeine Hinweise
Für Sportstätten, die für den Sportbetrieb öffnen, gelten weiterhin die Basismaßnahmen der Corona-Schutz-Verordnung (Hygienekonzept, Maskenpflicht, Abstandsgebot) sowie die Hygienemaßnahmen des SMS.
Eingetragen unter der laufenden Nummer 139 des Vereinigungsregisters des Kreisgerichts Bautzen.
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